Regime gemäss Covid-19-Verordnung (nicht mehr in Kraft)
Gesetzliche Grundlage und Dauer der Geltung
Per Notverordnung hat der Bundesrate im April 2020 (gestützt auf die Bundesverfassung) eine Covid-19-Verordnung Justiz- und Verfahrensrecht geschaffen (Medienmitteilung vom 16. April 2020). Diese sah in Art. 9 auch Bestimmungen über die Verwertung von beweglichen Sachen in Rahmen von SchKG-Verfahren über Online-Plattformen vor.
Per 1. Januar 2022 wurde Art. 9 der genannten Verordnung aufgehoben (AS 2021 898).
Kurzdarstellung der (aufgehobenen) Regelung
Die Verordnung erlaubte den Betreibungs- und Konkursämtern in Abweichung von den Art. 125-129 und Art. 257-259 SchKG die Verwertung von beweglichen Vermögensstücken neben der öffentlichen Versteigerung und dem Freihandverkauf auch durch Versteigerung über eine öffentlich zugängliche Online-Plattform vorzunehmen (Art. 9 Abs. 1 Covid-19-Verordnung Justiz und Verfahrensrecht).
Da Art. 9 Abs. 1 Covid-19-Verordnung Justiz und Verfahrensrecht keine Einschränkung auf Betreibungs- und Konkursverfahren enthielt, fanden die Regeln von Art. 9 umfassend auch Anwendung bei der Verwertung nach Bestätigung eines Nachlassvertrages mit Vermögensabtretung.
Mit den Bestimmungen von Art. 9 Abs. 1 Covid-19-Verordnung Justiz und Verfahrensrecht sollten rechtliche Unsicherheiten über die Zulässigkeit solcher Online-Versteigerungen im SchKG beseitigt werden. Der Betreibungs- bzw. Konkursbeamte entschieden, ob und über welche Online-Plattform die Versteigerung durchgeführt wird (Erläuterungen vom 16. April 2020, 9)
Vorgehensweise und Modalitäten
Der Betreibungsbeamte hatte die Modalitäten der Online-Versteigerung so festzulegen, dass die Interessen der Beteiligten bestmögliche Berücksichtigung fanden. Der Betreibungsbeamte informierte den Schuldner, die Gläubiger und die beteiligten Dritten vorgängig über die Online-Versteigerung und ihre Modalitäten (Art. 9 Abs. 2 der Covid-19-Verordnung Justiz und Verfahrensrecht). Diese Information konnte auch per E-Mail erfolgen (Erläuterungen vom 16. April 2020, 9).
Der Entscheid, eine Verwertung über eine Online-Plattform vorzunehmen und deren Modalitäten, stellten eine betreibungsrechtliche Verfügung dar und konnten mit betreibungsrechtlicher Beschwerde (Art. 17 SchKG) bei der Aufsichtsbehörde angefochten werden.
Die Art. 127 (Verzicht auf die Verwertung), Art. 128 (Gegenstände aus Edelmetall) und Art. 129 Abs. 2 SchKG (Zahlung von Beträgen über CHF 100’000) galten bei der Online-Versteigerung sinngemäss (Art. 9 Abs. 3 der Covid-19-Verordnung Justiz und Verfahrensrecht).
Rechtsverhältnisse
Wenn sich das Betreibungs- oder Konkursamt dieser Veräusserungsweise bediente, ergaben sich wesentliche Abweichungen von üblichem Verwertungsregime gemäss SchKG. Zum einen erfolgte der Beizug einer Online-Plattform auf dem Weg des Privatrechts; das Rechtsverhältnis zwischen dem Amt und dem Betreiber der Online-Plattform richtete sich nach dem Privatrecht. Gleiches galt für das Rechtsverhältnis zwischen dem Erwerber und dem Betreiber der Online-Plattform; auch diesbezüglich galt ausschliesslich das Zivilrecht.
Dementsprechend konnte der Veräusserungsakt, da es sich nicht um eine betreibungsrechtliche Verfügung des Amtes handelte, nicht mit SchKG-Beschwerde an die Aufsichtsbehörde (gemäss Art. 17 SchKG) angefochten werden.
Onlineplattform des Betreibungsamts Zürich 5 – EGant
Das Betreibungsamt Zürich 5 betreibt seit 2018 eine von der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde bewilligte EGant-Plattform, über welche Gegenstände verwertet werden. Auch andere Kantone nehmen Verwertungen über diese Plattform vor. Die Plattform wird rege benutzt.
Die entsprechenden Verwertungen tragen den Vorgaben gemäss SchKG Rechnung. Es handelt sich deshalb bei den Verwertungen um betreibungsrechtliche Verfügungen, welche mit SchKG-Beschwerde (Art. 17 ff. SchKG) angefochten werden können.