Hilfspersonen im SchKG

Inhaltsübersicht

Anwendungsbereich

In verfahrensmässiger Hinsicht

Dritte können vom Betreibungs- oder Konkursamt in allen Betreibungs- und Vollstreckungsverfahren beigezogen werden: im Einleitungsverfahren (Art. 72 Abs. 1 SchKG), in der Betreibung auf Pfändung oder Pfandverwertung (Art. 97 Abs. 1 SchKG; Art. 29 Abs. 2 KOV; Art. 9 Abs. 2, Art. 16 Abs. 2  und Art. 99 Abs. 2 VZG), im Konkurs (Art. 240 SchKG) oder im Nachlassverfahren. Dies gilt auch im Konkursverfahren über eine ausgeschlagene Erbschaft. BGer 6B_1175/2020 Sachverhalt A.b.  BStrGer CR.2020.8 Sachverhalt A.4

 

In sachlicher Hinsicht

Hilfspersonen sind Personen, welche dem Träger der amtlichen Funktion subordiniert sind.  AB TI 15.2014.8 E. 6.3.a. Sie handeln in hoheitlicher FunktionKGer SZ BEK 2020 159 E. 2b   –  Dabei muss es sich jedoch um für die Zwangsvollstreckung typische Aufgaben handeln, welche einer subordinierten Person unter Leitung des Amtes übertragen werden. Dies trifft für einen Anwalt nicht zu, welcher die Konkursmasse vertritt. AB TI 15.2014.8 E. 6.3.b.

Beim Beizug eines (Betreibungs-)Amtes durch ein anderes (Betreibungs-)Amt im Rahmen einer Requisitorialpfändung agiert das beauftragte Amt als Hilfsperson des federführenden Amtes.  KGer GR KSK 09 35 E. 2a

Der Beizug von Dritten als Hilfspersonen zur Schätzung von Vermögenswerten, welche dem zwangsvollstreckungsrechtlichen Beschlag unterliegen, ist zulässig (Art. 97 Abs. 1 SchKG; Art. 29 Abs. 2 KOV; Art. 9 Abs. 2 und Art. 99 Abs. 2 VZG).  BGE 127 III 229 E. 7a  Vorinstanz in BGer 7B.97/2006 E. 4  AB TI 15.2014.8 E. 6.3.a.

Die Liegenschaftenverwaltung in Bezug auf ein Grundstück, welches der Zwangsvollstreckung unterliegt, stellt eine gesetzlich geregelte Aufgabe dar, welche einer Hilfsperson übertragen werden kann (Art. 16 Abs. 2 und 3 VZG). BGE 142 III 425 E. 3.4.  BGE 131 IV 32 E. 3  BGer 7B.132/2005 E. 2.2.  BGer 7B.283/2001 E. 4b (in Bezug auf Art. 240 SchKG für den Konkurs)  KGer VS LP 19 44 E. 4.1.3  OGer TG RBOG 2006 Nr. 19 E. 2b  AB TI 15.2014.8 E. 6.3.a.

Für die Verwertung kann sowohl bei der Steigerung als auch beim Freihandverkauf ein Experte beigezogen werden.  BGer 5A_849/2015 E. 4.3.  OGer ZH PS170099 E. IV.1.  OGer ZH PS150144 E. III.7., E. III.8c.  Eine Pflicht des Betreibungs- oder Konkursamtes, einen Dritten mit der Verwertung zu betrauen, besteht nicht.  BGer 7B.27/2003 E. 5  Es kann auch in Frage kommen, dass das Amt einen professionellen Liegenschaftenvermittler beauftragt.  GVP ZG 2005, 195 ff. E. 8b/bb

Die vorzeitige Verwertung (in casu gemäss Art. 266 Abs. 5 StPO) ist so vorzunehmen, dass die auf dem Spiel stehenden Interessen bestmöglich gewahrt werden. Sie ist der konkreten Situation und unter Umständen, namentlich wenn weniger liquide Wertpapiere oder Werte oder wenn ein qualifizierter Bestand betroffen ist, auch den Gegebenheiten des Marktes anzupassen. Dies gilt sowohl hinsichtlich der Verwertungsart als auch hinsichtlich der Modalitäten der Verwertung. Die Strafbehörden haben sach- und fachgemäss sowie sorgfältig vorzugehen und gegebenenfalls fachmännischen Rat einzuholen.  BGer 1B_59/2021 E. 3.4 –  Dies kann etwa bei der Verwertung bzw. Konvertierung von Kryptowährungen der Fall sein.  BGer 1B_59/2021 E. 4.4.2

Die Vornahme von Zahlungen kann auch durch Hilfspersonen erfolgen.  BGE 132 III 432 E. 2.5. (in Bezug auf Zahlungen einer Person, welche mit Zustimmung des Konkursamtes die vormals vom Gemeinschuldner betriebene Zahnarztpraxis weiterführte und in diesem Zusammenhang Zahlungen vornahm).

Die Depositenanstalt ist ein Hilfsorgan in der Zwangsvollstreckung, weil sie in den gesetzlich vorgesehenen Fällen Depositen von den Zwangsvollstreckungsorganen anzunehmen hat (Art. 24 SchKG).  BGE 142 III 425 E. 3.2.

Die Zustellung des Zahlungsbefehls durch die Post (Art. 72 Abs. 1 SchKG) beruht auf einer Delegation der Kompetenz des Betreibungsamtes an die Post als Hilfsorgan.  BGE 142 III 425 E. 3.4.  AB GE DCSO/583/2017 E. 2.2.1  AB GE DCSO/680/2017 E. 2.2.1  OGer AR AB 16 7 E. 1.5  KGer GR KSK 10 5  AB GE DSCO/696/06 E. 2b  AB TI 15.1999.93 E. 2b  AB TI 15.2014.8 E. 6.3.a. Die Post ist in Bezug auf ihre Personalorganisation autonom. Die Haftung für Handlungen der Post richtet sich deshalb nicht nach Art. 5 SchKG.

Wenn ein Betreibungs- oder Konkursamt die Hilfe der Polizei in Anspruch nimmt, so agiert diese als Hilfsorgan.  BGE 142 III 425 E. 3.4.  AB TI 15.2014.8 E. 6.3.a.  OGer ZH PS110138 E. III.7.b  KS der OGer-Kommission OW AbR 1994/95 Nr. 17 Ziff. 1

Das Grundbuch- und das Handelsregisteramt agieren auch als Hilfsperson des Amtes.  AB TI 15.2014.8 E. 6.3.a.

Keine Stellung als Hilfsperson

Ein Gläubiger, welchem ein Anspruch der Konkursmasse gemäss Art. 260 SchKG abgetreten worden ist, agiert nicht als Hilfsperson der Konkursverwaltung.  OGer ZH PS120004 E. 5

Ein Anwalt, welcher die Konkursmasse vertritt, agiert nicht als Hilfsperson des Konkursamtes. BGer 7B.147/2003 E. 1.2 (BlSchK 2005, 141 ff.)  AB TI 15.2014.8 E. 6.3.b.  OGer ZH NR040021 E. III.2.

Wenn eine Konkursverwaltung einen Dritten beauftragt, die Konkursmasse zu beraten, u.a. um Factoringbeziehungen zwischen dem Gemeinschuldner und dem Factoringnehmer zu analysieren und den Sachverhalt für zivil- oder allfällige strafrechtliche Handlungen der beteiligten Personen zusammenzustellen, dann werden keine hoheitlichen Funktionen übertragen.  KGer SZ BEK 2020 159 E. 2b

Beizug mittels Verfügung

In der Regel erfolgt der Beizug einer Hilfsperson mittels Verfügung des Betreibungs- oder Konkursamtes, welche mit Beschwerde an die Aufsichtsbehörden anfechtbar ist (Art. 17 ff. SchKG).  BGE 142 III 425 E. 3.4.

Da der Hilfsperson eine gesetzlich geregelte Vollstreckungsaufgabe übertragen erhält, wird sie insofern Trägerin eines öffentlichen AmtesBGE 127 III 229 E. 8

Gegen die (Verwaltungs-)Handlungen der Hilfsperson kann SchKG-Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde geführt werden.  BGE 129 III 400 E. 1.2  (Pra 2004 Nr. 87)

Folgen

Der Kanton haftet für den Schaden, welchen Hilfspersonen in Ausübung ihrer übertragenen Aufgaben verursacht haben (Art. 5 Abs. 1 SchKG).  BGE 131 IV 32 E. 3  BGE 129 III 400 E. 1.2  (Pra 2004 Nr. 87BGer 5A_741/2018 E. 3.3.  BGer 5A_406/2009 E. 2  BGer 5A.28/2004 E. 5.1.

Die Hilfsperson untersteht den Ausstandspflichten gemäss Art. 10 SchKGBGer 5A_81/2010 E. 5.1.  KGer SZ BEK 2020 159 E. 2b  AB GE DCSO/466/2019

Das Selbstkontrahierungsverbot gemäss Art. 11 SchKG gilt auch für die vom Amt beigezogene Hilfspersonen als Träger staatlicher Funktionen.  BGE 127 III 229 E. 7a, E. 9b  BGer 7B.283/2001 E. 4a  Die Folge des Verstosses gegen Art. 11 SchKG ist die Nichtigkeit des Aktes.  BGE 127 III 229 E. 9c

Die Hilfsperson untersteht der disziplinarischen Verantwortung gemäss Art. 14 SchKG durch die Aufsichtsbehörde.  BGE 131 IV 32 E. 3  AB TI 15.1998.153 E. 1

Gegen die Handlungen der Hilfsperson kann selbständig SchKG-Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde geführt werden (Art. 17 SchKG).  BGE 142 III 425 E. 3.4.  BGE 129 III 400 E. 1.2 (Pra 2004 Nr. 87BGE 87 III 87 E. 4  BGer 7B.72/2004 E. 2.2  KGer SZ BEK 2020 159 E. 2b Keine Verfügung liegt hingegen vor, wenn die kantonalen Depositenanstalten eine Mitteilung über die Verzinsung machen.  BGer 7B.72/2004 E. 3.5

Die Entschädigung der Hilfsperson richte sich grundsätzlich nach der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG). Im Streitfall entscheiden die Aufsichtsbehörden über die Entschädigung.  BGE 129 III 400 E. 1.2 (Pra 2004 Nr. 87)